Mutterschutzgesetz
Wichtige Infos und Regelungen

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Definition

Was versteht man unter Mutterschutzgesetz?

Wird eine Frau schwanger und teilt dies dem oder der Vorgesetzten mit, greift der gesetzlicher Mutterschutz. Dieser sieht vor, dass Mutter und Kind während der Schwangerschaft, der Entbindung sowie der Stillzeit abgesichert sind.

Mutterschutzgesetz: Für wen und ab wann gilt es?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die schwanger sind oder noch stillen – ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie das Unternehmen über Ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben. Dies betrifft auch Frauen in Teilzeit oder während einer Ausbildung. Das Mutterschutzgesetz ist ebenfalls relevant, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie gehen einer geringfügigen Beschäftigung nach.
  • Sie sind als Hausangestellte beschäftigt.
  • Sie absolvieren für Ihre Ausbildung ein Praktikum.
  • Sie fallen unter das Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstgesetz.
  • Sie sind im geistlichen Bereich tätig.
  • Sie arbeiten aufgrund einer Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Info

Es gibt jedoch Fälle, in denen das Mutterschutzgesetz nur bedingt oder gar nicht greift

Dies ist der Fall, wenn Ihr Arbeitsvertrag befristet ist. Im Rahmen der Befristung sind Sie durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Endet jedoch das Arbeitsverhältnis und es erfolgt keine Verlängerung, ist eine Kündigung arbeitsrechtlich erlaubt.

In folgenden Situationen greift das Mutterschutzrecht gar nicht:

  • Bei Hausfrauen und Heimatarbeit
  • Bei Selbstständigen
  • Als Organmitglied einer Gesellschaft
  • Als Geschäftsführerin

Auch Adoptivmütter haben kein Recht auf Mutterschutz. Denn dieser steht lediglich stillenden und schwangeren Frauen zur Verfügung.

Welche Vorgaben gibt es in der Rechtsprechung?

  1. Gemäß §§ 3 bis 8 MuSchG tritt automatisch sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ein Beschäftigungsverbot in Kraft (bei Früh- oder Mehrlinggeburten sind es sogar zwölf Wochen). Während dieses Zeitraums darf das Unternehmen nicht verlangen, dass eine schwangere Frau arbeitet.
  2. Gemäß §§ 9 und 10 MuSchG sind Arbeitgeber:innen zu einer Gefährdeschutzbeurteilung verpflichtet. Zum Mutterschutz zähle demnach auch, dass der Arbeitsplatz der Schwangeren weder für sie noch für ihr Kind gefährlich ist.
  3. Gemäß § 11 dürfen werdende Mütter keine körperlich anstrengenden Aufgaben verrichten.
  4. Gemäß § 16 besteht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot, wenn ein:e Ärzt:in bestätigt, dass die Tätigkeit gefährlich für Mutter oder Kind sein kann.
  5. Gemäß § 17 MuSchG haben Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz. Sie dürfen nicht entlassen werden.
  6. Gemäß § 18 MuSchG stehen Müttern sogenannte Entgeltersatzleistungen zu. Beispiele hierfür sind das Mutterschafts- oder auch das Elterngeld.

Arbeitgeber:innen dürfen auf keinen Fall gegen das Mutterschutzgesetz verstoßen. Halten sie sich nicht an das Beschäftigungsverbot oder an den Kündigungsschutz, ist dies als Straftat zu werten.

Info

Der Mutterschutz ist für beide Seiten verpflichtend

Arbeitgeber:innen dürfen nicht von Ihnen verlangen, vor oder nach der Geburt zu arbeiten. Die Mutterschutzfrist ist bindend für alle Parteien. Einzige Ausnahme: Das Mutterschutzgesetz besagt, dass Sie auf eigenen Wunsch vor der Geburt weiterarbeiten dürfen. Sie haben jedoch immer das Recht, dies zu widerrufen.

Was sind Gefahrensituationen und Benachteiligungen?

Schwangere und stillende Mütter sollen durch das Mutterschutzgesetz abgesichert werden. Die Regelungen besagen, dass unzumutbare Situationen seitens der Arbeitgeber:innen dadurch vermieden werden. Die Frage ist jedoch, wovor Frauen einen besonderen Schutz erhalten sollen:

  • Gefahrstoffe
  • Krankheitserreger
  • Akkord-/Fließbandarbeit
  • Nachtarbeit
  • Überstunden
  • Zu lange Arbeitszeiten
  • Arbeit an Sonn-/Feiertagen
  • Körperlich anstrengende Arbeiten
  • Kündigung

Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

Das Mutterschutzgesetz besagt, dass sich Schwangere keiner unnötigen Gefährdung aussetzen dürfen. Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber:innen für einen sicheren Arbeitsplatz sorgen oder alternativ eine andere Arbeitsstätte auswählen. Ist dies nicht möglich, tritt automatisch ein Beschäftigungsverbot in Kraft.

Hinweis

Mutterschutzgesetz in der Pflege

Pflegeberufe sind bekanntermaßen mit körperlich schwerer Arbeit verbunden. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie in ein Beschäftigungsverbot gezwungen werden. Zunächst sollten Arbeitegeber:innen versuchen, den Arbeitsplatz schwangerengerecht zu gestalten. Sie können beispielsweise in der Dokumentation eingesetzt werden, Berichte schreiben oder die Vorarbeit für andere Kolleg:innen leisten. Ist dies nicht möglich, wird versucht, Sie an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Erst dann, wenn beide Optionen nicht machbar oder unzumutbar sind, besagt das Mutterschutzgesetz, dass Sie einem Beschäftigungsverbot unterliegen.

Folgende Arten von Beschäftigungsverboten gibt es laut Mutterschutzgesetz:

  1. Betriebliches Beschäftigungsverbot: Dieses wird von Arbeitgeber:innen ausgesprochen, wenn Ihnen kein sicherer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
  2. Behördliches Beschäftigungsverbot: Die Aufsichtsbehörden sowie das Mutterschutzgesetz geben klare Richtlinien für Schwangere vor – zum Beispiel bei den Arbeitszeiten. Frauen über 18 Jahre dürfen nicht länger als 8,5 Stunden pro Tag arbeiten. Bei Frauen unter 18 Jahre liegt die Grenze bei täglich 8 Stunden.
  3. Ärztliches Beschäftigungsverbot: Treten beispielsweise Komplikationen bei der Schwangerschaft auf, kann Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin Ihnen ein Berufsverbot ausstellen. Gemäß Mutterschutzgesetz benötigen Sie immer ein ärztliches Zeugnis als Nachweis für Ihr Unternehmen.
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Abweichende Regelungen für Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen

Für diese Berufsgruppen gibt es Sonderregelungen, welche die einzelnen Bundesländer regeln. Das bedeutet, dass es kein einheitliches Mutterschutzgesetz zum Beispiel für Beamtinnen gibt, sondern die jeweiligen Vorgaben des Bundes oder des Bundeslandes gelten.

Gibt es eine Mitteilungspflicht?

Prinzipiell müssen Sie Ihre Schwangerschaft nicht offen kommunizieren. Allerdings treten alle Vorteile des Mutterschutzgesetzes erst in Kraft, wenn Arbeitgeber:innen von der Schwangerschaft ihrer Mitarbeiterinnen wissen. Empfehlenswert ist es dennoch, die frohe Botschaft rechtzeitig mitzuteilen, damit beide Parteien auf die Situation reagieren können.

Info

Arbeitgeber:innen haben eine Mitteilungspflicht

Sobald eine schwangere Frau ihren Vorgesetzten die Schwangerschaft mitteilt, haben diese eine Gefahrenbeurteilung durchzuführen und die Ergebnisse der Frau mitzuteilen. Dies beinhaltet ebenfalls die Umsetzung von entsprechenden Schutzmaßnahmen.

Schutzregelungen des Mutterschutzgesetzes: Kündigungen

Während Schwangerschaft und Stillzeit dürfen Frauen nicht gekündigt werden. Explizit bedeutet das: Sie sind ab Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu vier Monaten nach der Entbindung geschützt vor einer Kündigung.

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Was tun bei Kündigung?

Sie wurden gekündigt, bevor Sie dem Unternehmen mitteilen konnten, dass Sie schwanger sind? Sie haben bis zu zwei Wochen rückwirkend Zeit, dies Ihrem Unternehmen mitzuteilen. Das Mutterschutzgesetz besagt, dass in diesem Fall der Kündigungsschutz dennoch greift.

Nach dem Mutterschutzgesetz wäre eine Kündigung nur dann rechtmäßig, wenn der Kündigungsgrund nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat:

  • Insolvenz
  • Stilllegung des Unternehmens
  • Keine qualifizierte Fachkraft als Ersatz

Achtung: Selbst dann ist eine Kündigung nicht problemlos möglich. Sie benötigen in solchen Fällen die Zustimmung der Landesbehörde für Arbeitsschutz.

Info

Was tun bei einer unrechtmäßigen Kündigung?

Sollten Arbeitgeber:innen keine Rücksprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde gehalten und Sie dennoch gekündigt haben, sollten Sie eine Klage einreichen. Für diese haben Sie eine Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung.

Mutterschaftsgeld-Rechner: Mutterschaftsgeld jetzt berechnen!

Während der gesetzlich verankerten Mutterschutzfrist, haben Schwangere Anspruch auf Mutterschutzgeld. So wird vermieden, dass finanzielle Nachteile während des Arbeitsverbots entstehen. Dabei werden von der gesetzlichen Krankenkasse beträgt maximal 13 Euro pro Tag übernommen. Den Rest zahlen Sie als Arbeitgeber. Dazu gilt es, die genaue Differenz als Zuschuss zum Mutterschutzgeld zu berechnen. Hierfür können Sie ganz bequem unseren Mutterschutz-Rechner nutzen. Unser Rechner berücksichtigt verschiedene Berufsgruppen und den jeweiligen Krankenversicherungsstatus der werdenden Mutter und ermittelt so, ob ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht und wie hoch dieser ist. Sie als Arbeitgeber können so auf Nummer sicher gehen. Probieren Sie es gleich aus!

Häufig aufkommende Fragen zum Thema Mutterschutz

Beim Thema Mutterschutz kommen den Betroffenen häufig viele Fragen auf. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir hier zusammengetragen:

Was sagt das Mutterschutzgesetz über Ärzt:innentermine?

Arbeitgeber:innen sind zu einer Freistellung für Untersuchungen verpflichtet. Es wäre unverantwortbar, würde man Sie zwingen, diese nicht wahrzunehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit bekommen konnten. Die Fahrt zu dem oder der Ärzt:in sowie die Fahrt zurück nach Hause zählen im Übrigen ebenfalls zur Freistellung. Hätten Sie einen Termin vor oder nach der Arbeit ausmachen können, sind Arbeitegeber:innen nicht dazu verpflichtet, Sie freizustellen.

Sie sind in Mutterschutz bzw. Elternzeit – haben Sie einen Anspruch auf Urlaub?

Ihr Urlaubsanspruch ist vertraglich geregelt. Daran ändert auch die Schwangerschaft nichts. Das bedeutet, dass auch ein Beschäftigungsverbot nicht als Urlaub gewertet wird. Stattdessen wird dieser Zeitraum so erfasst, als würden Sie Ihren Beruf ausüben. Der Urlaub ist zusätzlich. Laut Mutterschutzgesetz gilt dieses Vorgehen ebenfalls für die Mutterschutzfristen.

Vorhandenen Resturlaub können Sie entweder vor dem Mutterschutz nehmen oder danach. Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, können Sie den Resturlaub übertragen für die Zeit nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit.

Sie sind im Mutterschutz und erneut schwanger?

Sofern Sie die im Mutterschutzgesetz verankerten Mutterschutzfristen nutzen möchten, können Sie Ihre Elternzeit früher beenden. Sie benötigen hierfür keine Zustimmung des Unternehmens. Sie sollten allerdings Ihre:n Arbeitegeber:in frühzeitig über das Vorgehen informieren.

Was besagt das Mutterschutzgesetz über Elterngeld?

Während der Elternzeit sind Sie nicht in Ihrem Beruf tätig, Sie haben demnach finanzielle Einbußen. Um diesen entgegenzuwirken, unterstützt Sie der Staat diesen Lebensabschnitt mit dem sogenannten Elterngeld. Sofern Sie durch die Kinderbetreuung nicht vollständig erwerbstätig sind, haben Sie einen Anspruch auf Elterngeld – die Berechtigung erfolgt unabhängig von Ihrer Anstellung.

  • Basis-Elterngeld: Mindestens 300 €, maximal 1.800 € pro Monat.
  • ElterngeldPlus: 50 % des Basis-Elterngeldes, jedoch doppelter Auszahlungszeitraum.

Wie hoch Ihr Elterngeld ausfällt, können Sie mit unserem Elternzeit-Rechner problemlos selbst ausrechnen.

Zusammenfassung

Mutterschutzgesetz – Alles Wichtige auf einen Blick

  • Alle Schwangeren und stillenden Mütter unterliegen dem Mutterschutzgesetz. Sie dürfen ab Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht mehr gekündigt werden. Zudem findet eine Gefahreneinstufung statt, um die Sicherheit der Frauen zu gewährleisten.
  • Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gibt es ein Beschäftigungsverbot. In diesem Zeitraum dürfen Sie nicht arbeiten. Verstoßen Arbeitgeber:innen gegen diese gesetzliche Vorgabe, können Sie das Unternehmen verklagen.
  • Das Mutterschutzgesetz wurde 2018 reformiert. Seitdem wurden der Arbeits- und Gesundheitsschtuz verstärkt.
  • Arbeitgeber:innen, Ärzt:innen und die Aufsichtsbehörden können ein zusätzliches Beschäftigungsverbot aussprechen, sofern die Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Ausübung des Berufs gefährdet sein könnten.
  • Für Beamtinnen gibt es kein bundesweit einheitliches Mutterschutzgesetz. Jedes Bundesland hat seine individuellen Vorgaben. Es empfiehlt sich daher, die zuständige Behörde zu kontaktieren, um sich über die Vorschriften zu informieren.
  • Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat einen Leitfaden zum Mutterschutz veröffentlicht. In diesem finden Sie weitere relevante Informationen im Detail.