Lohnnebenkosten
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Definition

Was sind Lohnnebenkosten?

Lohnnebenkosten sind alle Kosten, die Unternehmen zusätzlich zum Bruttolohn ihrer Beschäftigten zahlen. Man bezeichnet sie auch als indirekte Arbeitskosten. Das ist der Grund, weshalb sie von Unternehmen bei der Kalkulation der Personalkosten zu berücksichtigen sind, obgleich sie nicht alle direkt an Beschäftigte überwiesen werden. Zu den indirekten Arbeitskosten gehören in Deutschland die gesetzlichen Lohnnebenkosten. Diese betragen circa 46% der gesamten Lohnnebenkosten. Gemeint sind Arbeitgeberanteile für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung von Unternehmen, aber auch die Vergütung gesetzlicher Feiertage und anderer Ausfallzeiten. Außerdem gibt es tarifliche bzw. betriebliche Lohnnebenkosten, die die verbleibenden 54% der Lohnnebenkosten ausmachen. Dabei handelt es sich um Sonderzahlungen von Unternehmen wie vermögenswirksame Leistungen sowie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Welche Lohnnebenkosten zahlen Arbeitgeber?

In Deutschland lassen sich mit Blick auf Lohnnebenkosen vier Kostenarten unterscheiden:

  1. Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung
  2. Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung des Personals
  3. Sonstige Aufwendungen wie Berufsbekleidung
  4. Spezielle Steuern auf Lohn- und Gehaltssummen oder die Beschäftigtenzahl
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Was ist ein beitragsfinanziertes Umlagesystem?

Die Finanzierung der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung funktioniert als beitragsfinanziertes Umlagesystem. Das heißt, eingezahlte Beiträge, zum Beispiel für die Krankenversicherung (KV), werden als Leistungen an andere Stellen direkt wieder ausgezahlt. Somit garantieren Sozialversicherungsbeiträge Beschäftigte einen Leistungsanspruch für die Zeit ihres Ruhestands, aber auch bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Im Gegensatz zu allen anderen Sozialabgaben wird der Beitrag für die Unfallversicherung komplett von Unternehmen übernommen.

Beitragssätze für die Lohnberechnung

Experten schätzen, dass in Deutschland die durchschnittlichen Lohnnebenkosten knapp 30 Prozent des Bruttolohns der Beschäftigten ausmachen. Das drückt sich auch in den Lohngesamtkosten für Unternehmen aus. Lohnnebenkosten sind jedoch eine effiziente Absicherung für Mitarbeitende und stellen eine soziale Grundsicherung dar. Für direkte und indirekte Arbeitskosten müssen Unternehmer und Gründer etwa das 1,5-fache des Bruttoentgelts eines Angestellten aufwenden. Der Personalkostenblock macht sich auf der Ausgabenseite eines jeden Unternehmens deshalb deutlich bemerkbar und beeinflusst als relevante Kennziffer dessen Liquidität.

Berechnen Unternehmen die Lohnnebenkosten, müssen sie vor allem Aufwendungen für die genannten vier Säulen berücksichtigen. Die Sozialversicherungsbeiträge nehmen dabei den größten Raum ein. Deren Beitragssätze werden von der Bundesregierung jährlich neu festgelegt. Damit Unternehmen ihren Anteil der Lohnkosten richtig kalkulieren können, müssen sie diese aktuellen Prozentpunkte kennen und sie mit dem Bruttoeinkommen aller Mitarbeitenden verrechnen.

Folgende Beitragssätze gelten seit Januar 2024 in der Sozialversicherung:

  • in der Krankenversicherung: 14,6 Prozent
  • in der Rentenversicherung: 18,6 Prozent
  • in der Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent
  • in der Pflegeversicherung: 3,4 Prozent
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Lohnnebenkosten bei Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit ändert sich nichts an der Berechnung der Lohnnebenkosten. Denn wird Kurzarbeitergeld bezogen, bleiben betroffene Angestellte weiterhin versicherungspflichtig und somit Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Bei der Besteuerung ihres Einkommens zählt im Einzelnen weiterhin das Jahresarbeitsentgelt. Das bedeutet, dass hierfür das normale Gehalt der Beschäftigten und nicht ihr geringeres Kurzarbeitergeld zugrunde gelegt wird. Rutscht ein privat Krankenversicherter wegen Kurzarbeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, zieht das keine Versicherungspflicht für eine gesetzliche Krankenversicherung nach sich.

Wo liegen die Beitragsbemessungsgrenzen?

Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze ist eine wichtige Rechengröße, die den Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberanteil, bezogen auf die Lohnnebenkosten, eingrenzt. Denn für alle Summen, die jene Grenze übersteigen, müssen Unternehmen und Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Im Jahr 2024 liegt diese Einkommensgröße für gesetzlich Krankenversicherte bei 62.100 Euro im Jahr, das entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von 5.175 Euro. Gutverdiener mit einem Einkommen über 62.100 Euro, bleiben folglich für den Teil des Gehalts beitragsfrei, der diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

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Gesetzliche Krankenversicherungen vergleichen und Geld sparen

Aus der jährlich neu festgelegten Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich für jeden gesetzlich versicherten Arbeitnehmer somit stets ein aktueller Höchstbetrag. Je nach Krankenkasse liegt er bei Angestellten aktuell zwischen circa 340 und 410 Euro monatlich. Beschäftigte können folglich Geld sparen, wenn sie die einzelnen gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichen und einen Wechsel in Betracht ziehen. Auch für Beschäftigte, die einer privaten Krankenversicherung angehören, liefert die Beitragsbemessungsgrenze den daraus resultierenden höchstmöglichen Arbeitgeberzuschuss.

Lohnnebenkosten: Das sind die Sonderfälle

Wie verhält es sich mit den Lohnnebenkosten bei Minijobbern oder bei befristeten Arbeitsverträgen? Hier finden Sie die Sonderfälle:

Lohnnebenkosten beim Minijob

Auszubildende und Minijobber sind zwar sozialversicherungspflichtig, doch mit Blick auf die Sozialabgaben gelten für sie besondere Regeln. Lohnnebenkosten entstehen dem Unternehmen jedoch auch für sie.

Minijobber gehören zur Gruppe der geringfügig Beschäftigten. Darunter sind Beschäftigte mit einem Nebenjob, Studenten, Rentner oder Minijobber in Privathaushalten zu verstehen. Letztere dürfen monatlich bis zu 450 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen. Dennoch unterliegen Minijobs der Rentenversicherungspflicht. Knapp 4 Prozent ihres Gehalts wird deshalb einbehalten. Allerdings können sich Minijobber freiwillig von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

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Wer zahlt die Beiträge?

Alle anderen Beiträge zur Sozialversicherung gehen bei Minijobs zulasten von Unternehmen. Diese zahlen einen Pauschalbeitrag für Lohnnebenkosten in die gesetzliche Krankenversicherung und etwa 15 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung. Mit Umlagen, Steuern und einer Unfallversicherung schlagen gewerbliche Minijobber bei Arbeitgebenden folglich mit circa 32 Prozent ihres Bruttolohns zu Buche. Wenn Sie als Arbeitgeber eine Übersicht über die Gesamtabgaben inklusive des Netto-Betrags von 538 Euro haben möchten, nutzen Sie hierfür unseren Minijob-Rechner.

Lohnnebenkosten bei ausländischen Mitarbeitenden

Ausländische Beschäftigte die in Deutschland arbeiten, unterliegen per Gesetz ebenfalls dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Sobald also eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt, müssen Unternehmen für ihre ausländischen Mitarbeitende Sozialversicherungsabgaben zahlen. Wie alle anderen Beschäftigten sind auch Angestellte aus dem Ausland in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Stammen die in Deutschland angestellten Beschäftigte oder selbstständig Erwerbstätigen aus einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz gelten für sie, gemäß der EG-Verordnung über soziale Sicherheit (Nr. 883), die deutschen Rechtsvorschriften in allen Sozialversicherungsbereichen.

Diese Bestimmungen greifen auch für Menschen, die in Deutschland arbeiten, jedoch in einem Mitgliedsstaat leben und dorthin mindestens einmal pro Woche heimkehren. Personen, deren Beschäftigungsart keine Versicherungspflicht erforderlich macht, unterliegen dennoch den deutschen Rechtsvorschriften bezüglich der Lohnnebenkosten. Gemeint sind hier zum Beispiel geringfügig Beschäftigte oder Berufstätige, deren Gehalt oder Lohn die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 Euro übersteigt.

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Das sind die Ausnahmen:

Bestimmte ausländische Beschäftigte unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Folgende drei Ausnahmen sind gemeint:

  • ausländische Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurden
  • Beschäftigte, die in mehreren Staaten beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig sind
  • Mitarbeitende, die wegen einer Ausnahmevereinbarung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterliegen

Wie setzen sich Lohnnebenkosten für befristete Beschäftigte zusammen?

Ein befristeter Arbeitsvertrag heißt für Beschäftigte, eine ganz normale monatliche Gehaltsabrechnung zu erhalten. Der einzige Unterschied zu einer Lohnabrechnung eines unbefristet Angestellten ist die Angabe des Enddatums des Arbeitsverhältnisses auf dem Gehaltszettel. Darüber hinaus gelten für sie die gleichen Steuer- und Sozialabzüge. Das heißt, Unternehmen zahlen auch für sie gesetzliche Lohnnebenkosten, zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung oder freiwillige sowie tarifliche Personalzusatzkosten wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Zusammenfassung

Lohnnebenkosten – Alles Wichtige auf einen Blick

  • Lohnnebenkosten sind indirekte Arbeitskosten, die das Unternehmen zusätzlich zum Bruttogehalt ihrer Angestellten zahlt.
  • Zu unterscheiden sind gesetzliche Lohnnebenkosten von tariflichen bzw. betrieblichen Personalzusatzkosten.
  • Gesetzliche Lohnnebenkosten bestehen aus 4 Säulen: den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung, den Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung des Personals, sonstigen Aufwendungen wie Berufsbekleidung sowie speziellen Steuern auf Lohn- und Gehaltssummen oder die Beschäftigtenzahl.
  • Lohnnebenkosten zahlt ein Unternehmen auch für Minijobber, für geringfügig Beschäftigte sowie ausländische und befristete Angestellte. All jene Gruppen unterliegen der Versicherungspflicht nach deutschem Recht.
  • Beitragsbemessungsgrenzen deckeln den Arbeitgeberanteil bei den Sozialabgaben zur Krankenversicherung und werden jährlich von der Bundesregierung neu festgesetzt.
  • Kurzarbeit in Unternehmen ändert nichts an der gesetzlichen Versicherungspflicht für Beschäftigte. Das heißt, Unternehmen zahlen auch dann sämtliche gesetzliche Lohnnebenkosten für ihre Angestellten.
  • Weil Gehälter plus freiwillige sowie gesetzliche Lohnnebenkosten einen großen Finanzposten darstellen, sollten besonders Existenzgründer bei der Einstellung von Mitarbeitenden genau kalkulieren, um ihr Budget nicht zu überlasten.